Untersuchungen nach Jugendarbeitschutzgesetz
Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als vierzehn Monate sein.
